Sachwertimmobilien

Liegenschaft ist nicht Liegenschaft: Die richtige Unterscheidung macht den Unterschied.

Das Sachwertverfahren, das im Liegenschaftsbewertungsgesetz unter § 6 definiert ist, wird vor allem, aber nicht ausschließlich für Einfamilienhäuser oder Zweifamilienhäuser angewendet. Es kommt in eingeschränkter Form auch für Repräsentationsgebäude, Schulen, Kindergärten und andere Kommunalimmobilien, Schlösser und Burgen, Luxusimmobilien, Krankenhäuser, landwirtschaftliche Immobilien, kirchliche und andere karitative Liegenschaften und dergleichen in Betracht.

Nach traditionellen Gesichtspunkten die auch in der ÖNORM B 1802 (5.4) zum Ausdruck kommen, wird das Sachwertverfahren für die Wertermittlung einer bebauten Liegenschaft angewandt, wenn
 
  • die Eigennutzung des Grundstücks im Vordergrund steht und
  • die Wiederbeschaffungskosten für das Grundstück mit seinen einzelnen Bestandteilen für einen Kaufinteressenten von vorrangiger Bedeutung sind bzw. nicht der Ertrag im Vordergrund steht.