Immobilien in Spanien kaufen
Was ist zu beachten?
Beim Kauf von spanischen Immobilien gibt es wie in jedem Land spezifische Anforderungen zu berücksichtigen. Im Beitrag geben wir einen Überblick über den Ablauf beim Kauf von Spanien-Immobilien und andererseits zu erwartenden Nebenkosten. Die Kaufnebenkosten setzen sich aus Kosten abhängig von der jeweiligen Immobilienart und aus von der Immobilie unanbhängigen Kosten zusammen.
Ablauf
1) N.I.E. (Nùmero de Identificación de Extranjero) beantragen
Sobald
Sie sich fest entschlossen haben, eine Immobilie in Spanien zu
erwerben, sollten Sie zeitnah eine spanische Steuernummer, die
sogenannte NIE (Número de Identificación de Extranjero), beantragen.
Ohne diese Nummer können Sie weder ein Bankkonto in Spanien eröffnen
noch einen Kaufvertrag beim Notar unterschreiben. Damit Sie bei Ihrer
Traumimmobilie gleich zugreifen können, beantragen Sie die NIE möglichst
frühzeitig. Unsere Blue-Properties-Makler vor Ort unterstützen Sie
gerne bei der Beantragung.
2) Spanisches Girokonto eröffnen
Der
Kaufpreis für eine Immobilie in Spanien wird üblicherweise beim
Notartermin per Bankscheck einer spanischen Bank entrichtet. Im Gegenzug
erhält der Käufer den Besitz an der Immobilie in Form der
Schlüsselübergabe. Die zukünftigen Nebenkosten für Internet, Strom,
Wasser, Hausgeld usw. müssen von einem spanischen Konto bezahlt werden.
Deshalb ist es notwendig, dass Sie sich frühzeitig um eine spanische
Kontoverbindung kümmern. Auch hierbei erhalten Sie selbstverständlich
Unterstützung durch unsere Blue-Properties-Makler vor Ort.
3) Immobilienfinanzierung in Spanien
Die
Banken in Spanien finanzieren – anders als deutsche Banken – den Kauf
von Immobilien bis maximal 60 – 70 % bei Nicht-Residenten und bis
maximal 80 % bei Residenten. Achtung: Dabei gilt nicht die Kaufsumme der
Immobilie als Grundlage der Berechnung, sondern die von einem Gutachter
festgelegte Summe des Immobilienwertes. Diese Summe kann höher, aber
auch niedriger sein als die tatsächliche Kaufsumme. Hier ist Vorsicht
geboten – insbesondere bei Käufern, die mit dem Eigenkapital knapp
kalkuliert haben. Denn den Rest des Kaufpreises sowie die Nebenkosten
sollten Sie mit Eigenkapital begleichen. Alle unsere
Blue-Properties-Makler arbeiten mit etablierten Finanzdienstleistern vor
Ort zusammen und stehen Ihnen, auch falls diese nicht deutschsprachig
sind, gerne unterstützend zur Seite.
4) Rechtsanwalt beim Immobilienkauf
Spanische
Notare haben im Vergleich zu deutschen nur einen sehr beschränkten
Aufgabenkreis. Sie prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die
Einhaltung der steuerlichen Vorschriften. Eine umfassende
Prüfungspflicht
hinsichtlich der Risiken des Kaufes oder gar eine Belehrungspflicht obliegt Notaren in Spanien, anders als ihren Kollegen in Deutschland, nicht. Ebenso wenig prüft ein spanischer Notar, ob einer der Beteiligten im Kaufvertrag
bevorteilt oder benachteiligt wird. Die Begleitung bei der Kaufabwicklung durch einen Rechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt, ist deshalb in Spanien empfehlenswert – und dort auch üblich.
Folgendes sollte der Makler (oder Anwalt) vor der Beurkundung prüfen:
hinsichtlich der Risiken des Kaufes oder gar eine Belehrungspflicht obliegt Notaren in Spanien, anders als ihren Kollegen in Deutschland, nicht. Ebenso wenig prüft ein spanischer Notar, ob einer der Beteiligten im Kaufvertrag
bevorteilt oder benachteiligt wird. Die Begleitung bei der Kaufabwicklung durch einen Rechtsanwalt, der Ihre Interessen vertritt, ist deshalb in Spanien empfehlenswert – und dort auch üblich.
Folgendes sollte der Makler (oder Anwalt) vor der Beurkundung prüfen:
- Den notariellen Kaufvertrag des aktuellen Eigentümers (escritura pública de compraventa)
- Den Vermerk des Grundbuchamtes (Registro de la Propiedad) sowie den Grundbuchauszug
- Ist die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad) vorhanden und gültig?
- Ist die Eintragung von Immobilienelementen wie Garage oder Pool ordnungsgemäß?
- Stimmen die angegebenen Größenangaben zu Wohnfläche und Grundstücksgröße?
- Sind eventuell vorgelegte Vollmachten des Verkäufers wirksam?
- Besteht eine alleinige Verfügungsberechtigung des Eigentümers?
- Wurden eventuelle Belastungen genannt, geprüft und dokumentiert?
- Wurden mögliche Steuerschulden, für die die Liegenschaft haftet, geprüft?
- Ist geklärt, ob der Käufer oder der Verkäufer die Wertzuwachssteuer (plusvalía) übernimmt?
Alle
unsere Blue-Properties-Makler arbeiten eng mit deutschsprachigen
Anwälten vor Ort zusammen. Sprechen Sie unsere Makler gerne darauf an.
5) Der Reservierungsvertrag
Gegen
eine meist geringe Reservierungsgebühr wird die Immobilie für einige
Tage freigehalten. Der Interessent gewinnt damit etwas Zeit, den Kauf zu
überdenken. Entscheidet sich der Interessent gegen einen Kauf,
verliert er die
Reservierungsgebühr. Entscheidet sich hingegen der Verkäufer gegen einen Verkauf, muss dieser die Reservierungsgebühr doppelt an den Interessenten zurückerstatten. Ebenso muss der Verkäufer die Reservierungsgebühr an den Interessenten zurückzahlen, wenn bei der Prüfung der Immobilie und
entsprechender Unterlagen eine Illegalität festgestellt wird. Bei einem zustande kommenden Kauf der Immobilie wird die Reservierungsgebühr des Käufers mit dem Kaufpreis verrechnet.
Reservierungsgebühr. Entscheidet sich hingegen der Verkäufer gegen einen Verkauf, muss dieser die Reservierungsgebühr doppelt an den Interessenten zurückerstatten. Ebenso muss der Verkäufer die Reservierungsgebühr an den Interessenten zurückzahlen, wenn bei der Prüfung der Immobilie und
entsprechender Unterlagen eine Illegalität festgestellt wird. Bei einem zustande kommenden Kauf der Immobilie wird die Reservierungsgebühr des Käufers mit dem Kaufpreis verrechnet.
6) Der Optionsvertrag (contrato de opción de compra)
Beim
Optionsvertrag besteht eine höhere Kaufbindung. Der Verkäufer
(Optionsgeber) gewährt dem Käufer (Optionsnehmer) das Recht, die
Immobilie innerhalb einer festgelegten Frist zu einem bestimmten
Kaufpreis zu erwerben. Die Optionsgebühr beträgt in der Regel 10 % und
wird mit dem Kaufpreis verrechnet. Scheitert der Kaufvertrag aus
Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verfällt die Optionsgebühr
zugunsten des Optionsgebers. Hält sich der Verkäufer nicht an den
Optionsvertrag, so zahlt der Verkäufer dem Käufer die Optionsgebühr
zurück zuzüglich eines vereinbarten Schadensersatzes; üblich sind
weitere 10 % des Kaufpreises.
Tipp: Da es an
dieser Stelle bereits um viel Geld geht, sollte die Finanzierung vorher
geprüft sein. Ebenso kann ein Rechtsanwalt bereits beim Optionsvertrag
hinzugezogen werden, weil dieser einen verbindlichen Kaufvertragsentwurf
darstellt.
Nebenkosten
Die Kaufnebenkosten sind in Spanien sehr variabel
und abhängig von der Lage, dem Kaufpreis und der Art der Immobilie. Ein Teil der Kosten ist abhängig von der Immobilienart und wird alternativ berechnet (siehe nachstehend "Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie" sowie "Beim Kauf einer Neubauimmobilie". Ein weiterer Teil ist unabhängig von der Immobilie
und fällt immer an (siehe "Immoblienunabhängige Kaufnebenkosten"). Die Gesamtsumme setzt sich immer aus beiden Teilen
zusammen.
BEIM KAUF EINER GEBRAUCHTEN IMMOBILIE
Die
Grunderwerbsteuer (ITP – Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales)
zahlen Sie in Spanien – anders als in Deutschland – ausschließlich auf
gebrauchte Immobilien. Die Höhe der Grunderwerbsteuer variiert dabei in
den
verschiedenen Regionen. Auf dem spanischen Festland beträgt die Grunderwerbsteuer i. d. R. zwischen 8 und 10 % (mit Ausnahmen wie z. B. Madrid mit 6 %), auf den Kanaren beträgt sie 7 %. Auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca) ist die Grunderwerbsteuer wie folgt gestaffelt:
verschiedenen Regionen. Auf dem spanischen Festland beträgt die Grunderwerbsteuer i. d. R. zwischen 8 und 10 % (mit Ausnahmen wie z. B. Madrid mit 6 %), auf den Kanaren beträgt sie 7 %. Auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca) ist die Grunderwerbsteuer wie folgt gestaffelt:
1 € bis 400.000 € = 8 %
400.000 € bis 600.000 € = 9 %
600.000 € bis 1.000.000 € = 10 %
über 1.000.000 € = 11 %
400.000 € bis 600.000 € = 9 %
600.000 € bis 1.000.000 € = 10 %
über 1.000.000 € = 11 %
Beispielrechnung beim Kauf einer Immobilie für 1.200.000 €
Tipp:
Für die Berechnung wird in erster Linie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag herangezogen. Das Finanzamt hat aber das Recht zur Nachprüfung und kannnachträglich einen höheren realen Verkehrswert zugrunde legen. Davon machen die Finanzbeamten häufig Gebrauch und fordern Grunderwerbssteuern nach. Daher raten wir davon ab, den Kaufpreis beim Notar „herunterzuschwindeln“ und einen Teil des Kaufpreises schwarz zu
zahlen. Darüber hinaus droht Ihnen eine höhere Spekulationssteuer beim Wiederverkauf, sollten Sie den niedrigeren Kaufpreis im Kaufvertrag angeben.
Für die Berechnung wird in erster Linie der Kaufpreis aus dem Kaufvertrag herangezogen. Das Finanzamt hat aber das Recht zur Nachprüfung und kannnachträglich einen höheren realen Verkehrswert zugrunde legen. Davon machen die Finanzbeamten häufig Gebrauch und fordern Grunderwerbssteuern nach. Daher raten wir davon ab, den Kaufpreis beim Notar „herunterzuschwindeln“ und einen Teil des Kaufpreises schwarz zu
zahlen. Darüber hinaus droht Ihnen eine höhere Spekulationssteuer beim Wiederverkauf, sollten Sie den niedrigeren Kaufpreis im Kaufvertrag angeben.
BEIM KAUF EINER NEUBAUIMMOBILIE
Die Mehrwertsteuer von 10 % auf dem spanischen Festland sowie den Balearen
und 7 % auf den Kanaren ist bei Neubauten, die von einem Unternehmen
verkauft werden, anstelle der Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer fallen immer alternativ und nicht
kumulativ an.
Die allgemeine Mehrwertsteuer (IVA – Impuesto sobre el Valor Añadido) in
Spanien beträgt aktuell 21 %, für Wohnimmobilien sowie Garagenstellplätze
(max. zwei pro Wohneinheit) gilt ein ermäßigter Satz von 10 % bzw. 7 %.
Achtung: Kaufen Sie ein Grundstück von einer S.L. ( spanische GmbH), so fallen
darauf 21 % MwSt an.
Die Beurkundungssteuer – auch Stempelsteuer genannt – wird für das
Ausstellen offizieller Dokumente erhoben und variiert in Spanien je nach
Region zwischen 0,5 und 1,5 %. Auch für den Kauf einer Immobilie, die der
Mehrwertsteuer unterliegt, den Kauf einer Gebrauchtimmobilie zu
Geschäftszwecken und den Kauf eines unbebauten Baugrundstückes fällt diese
Beurkundungssteuer an.
und 7 % auf den Kanaren ist bei Neubauten, die von einem Unternehmen
verkauft werden, anstelle der Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Grunderwerbsteuer und Mehrwertsteuer fallen immer alternativ und nicht
kumulativ an.
Die allgemeine Mehrwertsteuer (IVA – Impuesto sobre el Valor Añadido) in
Spanien beträgt aktuell 21 %, für Wohnimmobilien sowie Garagenstellplätze
(max. zwei pro Wohneinheit) gilt ein ermäßigter Satz von 10 % bzw. 7 %.
Achtung: Kaufen Sie ein Grundstück von einer S.L. ( spanische GmbH), so fallen
darauf 21 % MwSt an.
Die Beurkundungssteuer – auch Stempelsteuer genannt – wird für das
Ausstellen offizieller Dokumente erhoben und variiert in Spanien je nach
Region zwischen 0,5 und 1,5 %. Auch für den Kauf einer Immobilie, die der
Mehrwertsteuer unterliegt, den Kauf einer Gebrauchtimmobilie zu
Geschäftszwecken und den Kauf eines unbebauten Baugrundstückes fällt diese
Beurkundungssteuer an.
IMMOBILIENUNABHÄNGIGE KAUFNEBENKOSTEN
Gebühren für den Rechtsanwalt: ca. 1,2 % des Kaufpreises
Gebühren für den Notar: ca. 0,3 % des Kaufpreises
Eintrag ins Eigentumsregister: ca. 0,25 % des Kaufpreises
Gebühr für Gestoría*: ca. 200 bis 1.000 €
*spanische Vermittlung, die Sie bei Erledigungen amtlicher Formalitäten unterstützt
Grunderwerbsteuer sowie der Beurkundungssteuer in der von Ihnen gewählten
Region.